Lieferungs- und Zahlungsbedingungen (AGB)
1. Anerkennung der Lieferungs- und Zahlungsbedingungen
Für alle Lieferungen und Leistungen gelten ausschließlich die nachstehenden Bedingungen. Abweichungen von diesen Bedingungen bedürfen der schriftlichen Vereinbarung. Alle Angebote sind freibleibend.
2. Angebote und Angebotsunterlagen
Kostenanschläge und Angebote sind für die Dauer von 30 Kalendertagen verbindlich. Die zu demAngebot gehörigen Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichte undMaßangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. An Entwürfen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich der Lieferer Eigentums- und Urheberrecht vor.
3. Auftragserteilung
Aufträge gelten erst dann als zustande gekommen, wenn der Lieferer die Bestellung schriftlich bestätigt hat. Der Lieferer haftet nicht für die Fehler, die sich aus den vom Besteller eingereichten Unterlagen (z. B. Zeichnungen) oder durch ungenaue mündliche Angaben ergeben.
4. Preise
Zu den Preisen kommt die Mehrwertsteuer in der gesetzlichen Höhe hinzu. Bei allen nach Vertragsabschluss bis zur Auftragserfüllung eingetretenen Erhöhungen von Material- oder Lohnkosten werden die Vertragsparteien über einen geänderten Preis neu verhandeln. Leistungen, die über den Angebotsumfang hinausgehen und die zur Durchführung des Auftrages notwendig sind oder auf Verlangen des Auftraggebers ausgeführt werden, werden zusätzlich zu den jeweiligen Stundensätzen, den tariflichen Zuschlägen für Überstunden und den anteiligen Wegezeiten sowie Fahrkosten berechnet. Dies gilt insbesondere für Stemm-, Verputz-, Erdarbeiten und dergleichen.
5. Zahlung
Falls nicht anders vereinbart, gelten folgende Zahlungsbedingungen:
Ein Drittel der Auftragssumme einschließlich der gesetzlichen Mehrwertsteuer bei Auftragsbestätigung durch uns. Ein Drittel der Bruttoauftragssumme bei Montagebereitschaft. Der Rest 14 Tage nach Rechnungslegung. Bei Hergabe von Schecks gilt die Zahlung erst nach der Einlösung als erfolgt. Wechsel werden nur nach vorheriger Vereinbarung angenommen. Voraussetzung für die Hereinnahme von Wechseln ist die Diskontierungsmöglichkeit. Wechselkosten werden in jedem Falle dem Besteller weiterbelastet. Bei Zielüberschreitungen werden Verzugszinsen in Höhe von 6 Prozent über dem jeweiligen Diskontsatz der Bundesbank berechnet. Mahnkosten und Wechselspesen gehen stets zu Lasten des Auftraggebers. Bei Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen durch den Zahlungspflichtigen werden sämtliche offen stehenden Forderungen sofort fällig. Der Lieferer ist nach fruchtlosem Ablauf einer von ihm gesetzten Nachfrist von vierzehn Kalendertagen berechtigt, den Vertrag zu kündigen, die Arbeit einzustellen, alle bisher erbrachten Leistungen abzurechnen und Schadenersatzansprüche zu stellen.
6. Lieferung und Montage
Nach Lieferung frei Baustelle geht die Gefahr auf den Empfänger über. Gerüste, Strom- und Wasseranschlüsse sind bauseits zu stellen. Leistungen des Auftragnehmers sind vom Auftraggeber vor Beschädigungen beim weiteren Baugeschehen zu schützen, insbesondere, wenn vorzeitige Montage gefordert wird. Der Auftraggeber kann die Einhaltung der vereinbarten Ausführungsfristen bzw. Liefertermine nur insofern verlangen, als er sämtliche erforderlichen Unterlagen beigebracht hat, ein ungehinderterMontagebeginn an der Baustelle gewährleistet und die vereinbarte Zahlung gem. Ziffer 5 beim Lieferer eingegangen ist. Verzögern sich Aufnahme, Fortführung oder Abschluß der Arbeiten aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, wird der Lieferer insoweit von der Verpflichtung der Einhaltung von vereinbarten Lieferterminen frei. Schafft der Auftraggeber auf Verlangen des Lieferers nicht unverzüglich Abhilfe, so kann dieser Schadenersatz verlangen bzw. dem Auftraggeber eine angemessene Frist zur Vertragserfüllung setzen und erklären, daß er nach fruchtlosemAblauf der Frist vom Vertrag zurücktreten wird. Für den Fall der Auflösung des Vertrages steht dem Lieferer Anspruch auf Ersatz aller ihm bisher entstandenen Aufwendungen zu. Fälle höherer Gewalt (z.B. Arbeitskämpfe sowie sonstige unvorhersehbare Ereignisse) im Betrieb des Lieferers oder eines seiner Unterlieferanten entbinden den Lieferer von der Einhaltung der Lieferfrist bzw. berechtigen ihn, für den Fall, daß die Lieferung oder Leistung unmöglichwird, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten.
7. Abnahme
Die Abnahme der Lieferungen oder Leistungen hat nach angezeigter Fertigstellung unverzüglich zu erfolgen. Dies gilt auch für in sich abgeschlossene Teilleistungen oder -lieferungen. Hat der Auftraggeber die Lieferung oder Leistung bzw. einen Teil davon in Benutzung genommen oder ist die Abnahme aus Gründen, die der Lieferer nicht zu vertreten hat, undurchführbar, so gilt die Abnahme nach Ablauf von sieben Kalendertagen als erfolgt. Mit der Abnahme geht die Gefahr auf den Auftraggeber über. Die Geltendmachung offensichtlicher Mängel nach erfolgter Abnahme ist ausgeschlossen.
8. Gewährleistung
Die Gewährleistungsfrist beträgt 4 Jahre bei Verträgen nach VOB. Für automatische Türen und Deckengliedertore beträgt die Gewährleistungsfrist nur 1 Jahr. Sie beginnt mit der Abnahme der Lieferung oder Leistung. Vorher und ohne Zustimmung des Lieferers vorgenommene Veränderungen an Lieferungen oder Leistungen schließen jeden Rechtsanspruch auf Mängelbeseitigung aus. Dem Lieferer muß Gelegenheit zur Prüfung an Ort und Stelle gegeben werden. Bei berechtigten M.ngelrügen erfolgt kostenlose Nachbesserung innerhalb einer angemessenen Frist. Bei Fehlschlagen der Nachbesserung kann Minderung oder Wandlung verlangt werden. Bei Instandsetzungsarbeiten übernimmt der Lieferer eine Gewährleistung nur für die von ihm ausgeführten Lieferungen oder Leistungen. Für Schäden an Lieferungen oder Leistungen des Lieferers, die von nachfolgenden Bauhandwerkern verursacht worden sind, wird keine Gewährleistung übernommen.
9. Schadenersatz
Die Haftung des Lieferers richtet sich ausschließlich nach diesen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen. Alle hierin nicht ausdrücklich zugestandenen Ansprüche – auch Ansprüche für Folgeschäden – sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung durch den Lieferer, durch dessen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen.
10. Eigentumsvorbehalt
Die Lieferungen oder Leistungen bleiben bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Vertrag Eigentum des Lieferers. Soweit Die Liefergegenstände wesentliche Bestandteile des Grundstückes geworden sind, verpflichtet sich der Auftraggeber bei Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungstermine dem Lieferer die Demontage der Gegenstände, die ohne wesentliche Beeinträchtigung des Baukörpers ausgebautwerden können, zu gestatten und ihm das Eigentum an diesen Gegenständen zurückzuübertragen. Beeinträchtigt der Auftraggeber die vorgenannten Rechte des Lieferers, so ist er diesem zum Schadenersatz verpflichtet. Die Demontage und sonstige Kosten gehen zu Lasten des Auftraggebers. Werden Liefergegenständemit einemanderen Gegenstand fest verbunden, so übertr.gt der Auftraggeber, falls hierdurch Forderungen oder Mieteigentum entstehen, seine Forderungen oder sein Mieteigentumsrecht an dem neuen Gegenstand auf den Lieferer.
11. VOB
Im übrigen gelten die Vorschriften der Verdingungsordnung für Bauleistungen der jeweils jüngsten Fassung, soweit nichts anderes vereinbart ist.
12. Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Cottbus, wenn nichts anderes vereinbart ist.